Leistungsbeschreibung


Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro anbieten.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 40,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

An wen muss ich mich wenden?

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

Ausnahme:
Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

  • Die Gebühren für den Bußgeldbescheid betragen mindestens 28,50 Euro (je nach Höhe der Geldbuße)

Welche Fristen muss ich beachten?

  • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
  • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung

Rechtsgrundlage

  • §§ 24, 24a, 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
  • Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalogverordnung - BKatV)

Anträge / Formulare

keine

Was sollte ich noch wissen?

keine

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

  • Nichtbezahlte Verwarngelder und Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich der Polizei werden durch den Landkreis bearbeiten

Zahlung:

  • Per Überweisung oder aber an den Kassenautomaten (Dienstgebäude Ludwigslust, Parchim)
  • Ratenzahlung möglich mit schriftlichen Antrag an Bußgeldstelle

Amt/Fachbereich


FD 37 - Verkehrsüberwachung
Kontaktpersonen

  • Behördenrufnummer 115