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Aufenthaltserlaubnis: Änderung der Auflagen zur Beschäftigung beantragen


  • Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen; Änderung der Auflagen zur Beschäftigung
  • Zielgruppe: sonstige ausländische Personen, mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Unterlagen:
    • Kopie des neuen Arbeitsvertrags (Entwurf reicht)
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Stellenbeschreibung“
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung vom Vermieter
    • soweit vorhanden: Anerkennungsbescheid zur Berufsqualifikation & Nachweis der Berufsqualifikation
    • soweit vorhanden: Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
    • bei selbstständigen Tätigkeiten: Nachweise zur Finanzierung der Umsetzung
    • Pass
  • Voraussetzungen:
    • Hauptwohnsitz im jeweiligen zuständigen Ort
    • Arbeitserlaubnis ist auf eine Firma beschränkt und die Firma soll gewechselt werden
    • Antrag
  • zuständig: Ausländerbehörde

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungserlaubnis für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.

  • Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
  • Die Ausländerbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
  • Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Ausländerbehörde ein.
  • Die Ausländerbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt

  • ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
  • Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
  • in Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums

Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständige Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt, mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

  • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsvertrag
    • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Studien- oder Ausbildungsplatz
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Studienbescheinigung
    • Integrationskurse
    • Berufssprachkurse
    • Qualifizierungsmaßnahmen
    • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter
  • Ihr Ausweisdokument (zum Beispiel Nationalpass oder Passersatzpapier),
  • Ihr aktuelles Aufenthaltsdokument (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte) und
  • wenn Sie in Vertretung für eine dritte Person handeln, einen Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.

Sie haben außerdem die Möglichkeit, optional weitere Unterlagen hochzuladen, um Ihren Antrag zu begründen:

  • Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel, falls vorhanden,
  • Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Altersvorsorge),
  • Nachweise über die Änderung Ihrer persönlichen Lebensumstände (zum Beispiel Wohnortwechsel, Eheschließung oder Scheidung, Geburt eines Kindes),
  • Nachweise über die Änderung Ihrer Ausbildungssituation (zum Beispiel Wechsel des Praktikums, Ausbildungs- oder Studienplatzes),
  • Nachweise über die Änderung Ihrer Arbeitssituation (zum Beispiel neues Arbeitsplatzangebot in Form der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Wechsel des Arbeitsplatzes, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit).

Es empfiehlt sich, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen, damit Ihr Anliegen ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 EUR

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung

Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.

1 bis 3 Monate

Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachdienst Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ausländerbehörde

  • Ihr Aufenthaltstitel wurde Ihnen für einen bestimmten Zweck erteilt (zum Beispiel für ein Studium oder den Familiennachzug). Sollte sich der Hauptzweck Ihres Aufenthalts ändern, weil Sie zum Beispiel von einer Ausbildung in die Erwerbstätigkeit wechseln möchten, handelt es sich nicht um die Änderung einer Nebenbestimmung. In diesem Fall nutzen Sie bitte die entsprechenden Online-Dienste für die Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels.
  • Inhaber von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen können diesen Online-Dienst nicht nutzen und wenden sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde.