Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Vorlage Effektliste Bühnenpyrotechnik
Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz
Lageplan
Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrennplatzes des Feuerwerks
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenrahmen: 30,00 EUR bis 150,00 EUR
Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim
120,00 Euro beim Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2
Rechtsgrundlage
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3
Anträge / Formulare
Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.
Was sollte ich noch wissen?
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.
Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim
Konkrete Angaben über die einzelnen Kategorien der Feuerwerkskörper finden Sie im § 3a des Sprengstoffgesetzes.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung
Hinweise / Besonderheiten
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2) beantragen.