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Antrag auf Kulturförderung


Leistungsbeschreibung

Ob kreative Konzepte oder innovative Ideen, diese gibt es im Landkreis Ludwigslust-Parchim in vielen Bereichen der Kunst und Kultur. Damit die Kulturlandschaft weiterhin so vielfältig und bunt bleibt, fördert der Landkreis zweimal im Jahr gemeindeübergreifende öffentliche Vorhaben, Veranstaltungen und Initiativen.

Bewilligungsbehörde ist der Landkreis Ludwigslust-Parchim. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages (Anträge/Formulare) mit einem Kosten- und Finanzierungsplan und einer ausführlichen Beschreibung des Projektes. Dem Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde beizufügen. Förderanträge werden erst behandelt, wenn die vollständigen Unterlagen vorliegen.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt schriftlich per Bewilligungsbescheid. Die Verwendung der vom Landkreis bewilligten Mittel ist zweckgebunden. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch den Landrat. Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, jede Änderung des Finanzierungsplanes schriftlich mitzuteilen. Der Landkreis behält sich das Recht auf Widerruf der Bewilligung und Rückforderung der gezahlten Gelder vor, falls die Bewilligungsbedingungen nicht beachtet, insbesondere die Mittel nicht zweck­entsprechend verwendet werden oder aus anderen wichtigen Gründen Anlass zu Widerruf gegeben wird. Der Bewilligungsempfänger hat eigenverantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Anordnungen Sorge zu tragen. Der Zuwendungsempfänger hat einen Verwendungsnachweis über die ausgereichten Fördermittel zu erbringen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen zahlenmäßigen Nachweis der gesamten Einnahmen und Ausgaben des bestätigten Kosten- und Finanzierungsplanes.

Der Nachweis für die Einzelmaßnahme erfolgt durch die Vorlage der Originalbelege der Gesamtmaßnahme bei der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger erstellt in Ergänzung der Nachweisführung einen kurzen Sachbericht, der die Zweckerfüllung und die Ergebnisse näher erläutert und darstellt. Die Belege werden durch die Bewilligungsbehörde geprüft und gekennzeichnet.

Die Ablage erfolgt beim Antragsteller mit einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

ergänzende Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Büro des Landrates; Fachgebiet Kultur

PF 16 02 20

19092 Schwerin

Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass der Antragsteller im Landkreis Ludwigslust-Parchim seinen Sitz/Wohnsitz hat und das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann der vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt werden.

Die Projekte müssen einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zum Landkreis Ludwigslust-Parchim aufweisen. Priorität haben Projekte mit Qualität, Innovation und Ausstrahlungskraft auf die Öffentlichkeit.

Eine Förderung durch den Landkreis erfolgt nur, wenn der Antragsteller mindestens 50% Eigenmittel der Gesamtkosten des Projektes aufbringt und eine Förderung durch die Gemeinde nachweist. Die Eigenmittel können auch aus kommunalen Mitteln aufgebracht werden.

Die Förderanträge sind für das erste Halbjahr bis zum 31.01 ., für das zweite Halbjahr bis zum 30.06. des laufenden Haushaltsjahres beim Büro des Landrates für den Landkreis Ludwigslust-Parchim einzureichen.

ergänzende Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Antragsformular einschließlich Kosten- und Finanzierungsplan und einer ausführlichen Beschreibung des Projektes, schriftliche Stellungnahme der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde

31. Januar des Projektjahres (1. Halbjahr) / 30.Juni des Projektjahres (2. Halbjahr)

Nach Ablauf der jeweiligen Frist je Halbjahr ca. 4 – 8 Wochen für Prüfverfahren und Beschlussfassung

Auf Grundlage der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Art. 16, Abs. 1), der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§ 89 Abs. 2)

Nach Maßgabe der Kulturförderrichtlinie_Stand_2012_04_23 des Landkreises Ludwigslust-Parchim

Büro des Landrates / Fachgebiet Kultur

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Eine Doppelförderung des Landkreises für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.