Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung von Denkmalen beantragen
Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung von Denkmalen beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für den Erhalt von Baudenkmalen und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.
Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.
Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.
Zuständige Stelle
zuständige Denkmalschutzbehörde
- der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte
Voraussetzungen
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um
- das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
- die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch Heizungsanlagen oder Toiletten),
- besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
- das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.
Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bei Vertretung: Vollmacht,
- Planungsunterlagen Bestand,
- Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
- Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.
Die Gebühr richtet sich nach den beantragten Aufwendungen:
- 50 Euro Gebühr für beantragte Aufwendungen in Höhe von maximal 2.500 Euro
- 75 Euro Gebühr für beantragte Aufwendungen in Höhe von maximal 25.000 Euro
- 100 Euro Gebühr für beantragte Aufwendungen in Höhe von maximal 50.000 Euro
- 500 Euro Gebühr für beantragte Aufwendungen in Höhe von maximal 250.000 Euro
- 1.000 Euro Gebühr für beantragte Aufwendungen in Höhe von maximal 500.000 Euro
- 500 Euro Gebühr je weitere beantragte Aufwendungen in Höhe von 500.000 Euro
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Amt/Fachbereich
Fachdienst Bauordnung / Fachgebiet Bauverwaltung
Hinweise / Besonderheiten
Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?
Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die
- die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
- die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.
Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.