Antrag auf Eintragung einer Baulast gem. § 83 LBauO M-V
Antrag auf Eintragung einer Baulast gem. § 83 LBauO M-V
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Eintragung einer Baulast gemäß § 83 LBauO M-V ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
An wen muss ich mich wenden?
untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim
Voraussetzungen
- Baulast ergibt sich ausschließlich aus einer gesetzlichen Notwendigkeit
- Antragsteller ist grundsätzlich der Eigentümer des belasteten Grundstückes; Nachweis ist zu erbringen; Miteigentümer (z.B. Auflassungsberechtigte, Erbbauberechtigte, Miteigentümer, Erben usw.) sind zu berücksichtigten
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren nach Baugebührenverordnung i.V.m. der Empfehlung zur Rahmengebührenfüllung
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage
Amt/Fachbereich
Fachdienst Bauordnung / Fachgebiet Bauplanung
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