Antrag auf Eintragung einer Baulast gem. § 83 LBauO M-V
Antrag auf Eintragung einer Baulast gem. § 83 LBauO M-V
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Eintragung einer Baulast gemäß § 83 LBauO M-V ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
An wen muss ich mich wenden?
untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim
Voraussetzungen
- Baulast ergibt sich ausschließlich aus einer gesetzlichen Notwendigkeit
- Antragsteller ist grundsätzlich der Eigentümer des belasteten Grundstückes; Nachweis ist zu erbringen; Miteigentümer (z.B. Auflassungsberechtigte, Erbbauberechtigte, Miteigentümer, Erben usw.) sind zu berücksichtigten
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren nach Baugebührenverordnung i.V.m. der Empfehlung zur Rahmengebührenfüllung
Bearbeitungsdauer
keine
Amt/Fachbereich
Fachdienst Bauordnung / Fachgebiet Bauplanung