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Antrag auf Eintragung einer Baulast gem. § 83 LBauO M-V


Leistungsbeschreibung

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

Der Antrag auf Eintragung einer Baulast gemäß § 83 LBauO M-V ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim

  • Baulast ergibt sich ausschließlich aus einer gesetzlichen Notwendigkeit
  • Antragsteller ist grundsätzlich der Eigentümer des belasteten Grundstückes; Nachweis ist zu erbringen; Miteigentümer (z.B. Auflassungsberechtigte, Erbbauberechtigte, Miteigentümer, Erben usw.) sind zu berücksichtigten

Gebühren nach Baugebührenverordnung i.V.m. der Empfehlung zur Rahmengebührenfüllung

keine

keine

Fachdienst Bauordnung / Fachgebiet Bauplanung