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Veräußerungs- und Änderungsanzeige Denkmal nach § 8 DSchG M-V


Leistungsbeschreibung

Bei der Veräußerung eines Denkmals ist der Eigentümerwechsel unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Der frühere und der neue Eigentümer zeigen den Eigentümerwechsel unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde an.

untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises

Kauf oder Verkauf eines Denkmals

keine

spätestens innerhalb eines Monats nach dem Eigentümerwechsel

keine

Fachdienst Bauordnung / Fachgebiet Bauverwaltung