Veräußerungs- und Änderungsanzeige Denkmal nach § 8 DSchG M-V
Veräußerungs- und Änderungsanzeige Denkmal nach § 8 DSchG M-V
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bei der Veräußerung eines Denkmals ist der Eigentümerwechsel unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Der frühere und der neue Eigentümer zeigen den Eigentümerwechsel unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde an.
An wen muss ich mich wenden?
untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises
Voraussetzungen
Kauf oder Verkauf eines Denkmals
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
spätestens innerhalb eines Monats nach dem Eigentümerwechsel
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage
Amt/Fachbereich
Fachdienst Bauordnung / Fachgebiet Bauverwaltung