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Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen


  • Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte
  • Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte muss angezeigt werden.
  • Die Anzeige muss zwei Wochen vorher erfolgen.
  • zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde

Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Waffenbehörde

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

  • Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)

 

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 JAHR
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 2 WOCHE
(spätestens) vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr

Fachdienst Recht- Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung