Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)
Welche Gebühren fallen an?
entfallen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Recht- Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung