Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Zuständige Stelle
Waffenbehörde
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(spätestens) vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr
Bearbeitungsdauer
keine
Amt/Fachbereich
Fachdienst Recht- Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung