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Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen


Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

  • Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)

 

entfallen

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr

Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Fachdienst Recht- Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung