BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen


  • Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
  • die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes muss angezeigt werden
  • die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
  • zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Waffenbehörde  

Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Waffenbehörde

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 2 WOCHE
nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 JAHR

Fachdienst Recht Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung