BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen


Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
  • keine

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Fachdienst Recht Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung