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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen


Leistungsbeschreibung

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
  • keine

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Fachdienst Recht Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung