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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen


  • Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
  • die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle muss angezeigt werden
  • die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen
  • zuständig: die für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständige Waffenbehörde  

Leistungsbeschreibung

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Waffenbehörde

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 JAHR
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 2 WOCHE
spätestens nach der Eröffnung oder Schließung

Fachdienst Recht Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung