Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen
Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen
- Einbürgerung mit verkürzter Aufenthaltsdauer nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland möglich, wenn Ehe oder Lebenspartnerschaft seit 2 Jahren besteht
- mit der Einbürgerung wird deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten erworben
- deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht zum Beispiel:
- das aktive und passive Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag,
- Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU), also
- sich frei in der EU bewegen
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen
- minderjährige Kinder der beantragenden Person können mit eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit 3 Jahren rechtmäßig im Inland leben
- Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Leistungsbeschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem:
- Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben
- Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
- sich frei in der EU bewegen
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen
Sie können leichter eingebürgert werden, wenn Sie mit einer Person verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Bedingungen für die Einbürgerung:
- Sie leben seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland
- Ihre Ehe muss in Deutschland gültig sein
- die Ehe muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit 2 Jahren bestehen, in dieser Zeit müssen die Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Ehe- oder Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben.
Zudem müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel:
- Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis oder einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel.
- Sie sind in der Lage, für Ihren eigenen Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu sorgen, ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1.
Wenn Sie als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft leben, können Sie auch in folgenden Fällen die erleichterte Einbürgerung beantragen:
- bis zu einem Jahr nach dem Tod
- der deutschen Ehefrau oder des deutschen Ehemannes
- der deutschen Lebenspartnerin oder des deutschen Lebenspartners
- bis zu einem Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft
Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag . Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Einige Staatsangehörigkeitsbehörden bieten auch Online-Antragstellungen an. Iim Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Eine Antragstellung ist auch noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils möglich, wenn dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen vor, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Sie stellen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Eine Antragstellung ist auch noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils möglich, wenn dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
An wen muss ich mich wenden?
zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes
Zuständige Stelle
zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes
Voraussetzungen
- Sie müssen mit einer Person verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die die deutsche Staatsangehörigkeit seit mindestens 2 Jahren besitzt.
- Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss in Deutschland gültig sein und seit 2 Jahren bestehen.
- Sie müssen seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Diese Frist kann unter Umständen verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit 3 Jahren besteht.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
- Sie sind handlungsfähig oder werden gesetzlich vertreten. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass Sie zum Beispiel Verträge abschließen können.
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel Niederlassungserlaubnis, oder
- einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel
- Nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
- Sie sind in der Lage, für Ihren eigenen Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu sorgen, ohne bestimmte öffentliche Leistungen zu beziehen.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt.
- Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens aus.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1. Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
- Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, die Sie in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachweisen. Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
- Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Das heißt,
- Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten
- wenn Sie solche Aktivitäten in der Vergangenheit unterstützt haben, müssen Sie sich glaubhaft davon abgewandt haben.
- Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere
- für den Schutz jüdischen Lebens sowie
- zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
- Ihre Ehe ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und besteht noch im Zeitpunkt der Einbürgerung.
- Ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten besteht im Zeitpunkt der Einbürgerung mindestens zwei Jahre. Ihr Ehegatte muss mindestens in dieser Zeit und im Zeitpunkt der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sein.
- Sie haben in Deutschland eine eigene Wohnung oder ein sonstiges Unterkommen, das Ihnen und Ihren Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Dort halten Sie sich nicht nur vorübergehend auf. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
- Sie haben sich in der Regel bereits mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Drittel der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltszeit von weniger als drei Jahren kann in Betracht kommen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. - Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch, soweit nicht vorstehende besondere Regelungen gelten.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Vom Nachweis der Deutschkenntnisse wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können. - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
- Vom Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
- zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder
- nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Lebenspartnerschaft).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Pass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
- gültiger Aufenthaltstitel
- Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- der vorherigen Ehefrau oder des vorherigen Ehemannes oder
- der vorherigen Lebenspartnerin oder des vorherigen Lebenspartners
- Nachweise über deutsche Staatsangehörigkeit der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners, beispielsweise
- deutscher Pass
- deutscher Personalausweis
- erweiterte Meldeauskunft
- Einbürgerungsurkunde
- im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- oder Studienabschlüsse
- wenn Sie Schülerin oder Schüler sind: aktuelle Schulbescheinigung
- wenn Sie Studentin oder Student sind: aktuelle Studienbescheinigung
- wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
- wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid und Rentenversicherungsverlauf, den Sie von der Deutschen Rentenversicherung erhalten
- wenn Sie selbstständig sind:
- Gewerbeanmeldung
- aktueller Einkommenssteuerbescheid
- Nachweis über den erzielten Gewinn, beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerbüros über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung
- Mietvertrag
- Nachweis Krankenversicherungsschutz
- Nachweis Altersvorsorge, zum Beispiel
- Immobilienbesitz
- private Lebensversicherung
- Rentenversicherung
- Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, beispielsweise mit einem Zertifikat B1
- Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, beispielsweise durch das Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest"
- Bei einer persönlichen Vorsprache geben Sie ab:
- Ihr Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und
- Ihr Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen sowie
- die unterschriebene Loyalitätserklärung
- Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.
Welche Gebühren fallen an?
Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse und der Sprachkenntnisse anfallen.
Wenn dem Antrag entsprochen wird:
Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes:
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann derzeit mindestens zwölf bis achtzehn Monate in Anspruch nehmen.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung Staatsangehörigkeit/Einbürgerung