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Miteinbürgerung des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines Ausländers ohne Einbürgerungsanspruch


  • wer mit einer Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und diese sich einbürgern lässt, kann einschließlich der minderjährigen Kinder mit eingebürgert werden
  • mit der Einbürgerung wird deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten erworben
  • die deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht zum Beispiel:
    • das aktive und passive Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament,
    • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU), d.h.
      • sich frei in der EU bewegen,
      • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
      • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen

Leistungsbeschreibung

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

  • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
  • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
    • sich frei in der EU bewegen,
    • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
    • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie und Ihr minderjähriges Kind mit eingebürgert werden, auch wenn Sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Sie beantragen schriftlich zusammen mit Ihrem Ehegatten die Einbürgerung beziehungsweise beziehen Ihr Kind in Ihren Einbürgerungsantrag ein. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Agentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

die für Ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde

  • Sie müssen seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Wenn Sie seit mindestens 2 Jahren verheiratet sind, beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, kann die erforderliche Aufenthaltszeit auf 4 Jahre verkürzt werden.
  • Ihr minderjähriges Kind kann mit Ihnen eingebürgert werden, wenn Sie für das Kind sorgeberechtigt sind und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft leben. Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie sind handlungsfähig oder werden gesetzlich vertreten. Im Einbürgerungsverfahren sind Sie grundsätzlich handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel:
    • eine Niederlassungserlaubnis oder
    • einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel.
    • Nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
  • Sie können für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sorgen, ohne bestimmte öffentliche Leistungen zu beziehen.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1. Das gilt beispielsweise nicht,
    • wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
    • Bei minderjährigen Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.
  • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse. Sie müssen keine staatsbürgerlichen Kenntnisse nachweisen, wenn
    • Ihnen dies wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht möglich ist oder
    • Sie einen deutschen Schul-, Hochschul- oder Studienabschluss haben oder
    • Sie als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter aufgrund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlfung von Arbeitskräften bis zum 30.6.1974 eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind oder
    • Sie als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter bis zum 13.06.1990 in die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eingereist sind oder Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner dieser Person im zeitlichen Zusammenhang nachgereist sind.
  • Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Das heißt,
    • Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten
    • wenn Sie solche Aktivitäten in der Vergangenheit unterstützt haben, müssen Sie sich glaubhaft davon abgewandt haben.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere
    • für den Schutz jüdischen Lebens sowie
    • zum friedlichen Zusammenleben der Völker und
    • dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.

Voraussetzungen für die Miteinbürgerung des Ehegatten

  • Sie halten sich seit mindestens vier Jahren rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit mindestens zwei Jahren.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Voraussetzungen für die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes

  • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft.
  • Das Kind soll sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben in Deutschland verbracht hat.
  • Das Kind verfügt über eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache.
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.

Die Miteinbürgerung von Kindern, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
  • ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.

  • Antrag auf Einbürgerung
  • gültiger Pass oder amtliches Identitätsdokument mit Foto
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
    • Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde
    • gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • der vorherigen Ehepartnerin oder des vorherigen Ehepartners oder
      • der vorherigen eingetragenen Lebenspartnerin oder des vorherigen eingetragenen Lebenspartners
  • wenn Sie zur Schule gehen: aktuelle Schulbescheinigung
  • wenn Sie studieren: aktuelle Studienbescheinigung
  • wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
  • wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid und Rentenversicherungsverlauf, den Sie von der Deutschen Rentenversicherung erhalten
  • wenn Sie selbstständig sind:
    • Gewerbeanmeldung,
    • aktueller Einkommenssteuerbescheid,
    • Nachweis über den erzielten Gewinn, beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerbüros über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Mietvertrag
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis Altersvorsorge, zum Beispiel:
    • Immobilienbesitz
    • private Lebensversicherung
    • Rentenversicherung
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1, beispielweise mit einem Zertifikat B1
  • Nachweis über staatsbürgerliche Kenntnisse, beispielsweise mit einer Bescheinigung der Teilnahme am Integrationskurs "Leben in Deutschland" oder Einbürgerungstest
  • bei Ihrer persönlichen Vorsprache geben Sie ab:
    • Ihr Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und
    • Ihr Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen sowie
    • Ihre Loyalitätserklärung
  • bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts, zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss
  • bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen

Hinweise:

  • Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewähren.
  • Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
  • Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen. 
Verwaltungsgebühr: 255,00 EUR
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Gilt für die Einbürgerung pro Person, gilt auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werden
Verwaltungsgebühr: 51,00 EUR
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird
Verwaltungsgebühr: 25,00 EUR - 255,00 EUR
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Gilt bei Ablehnungsbescheid für Erwachsene
Verwaltungsgebühr: 25,00 EUR - 51,00 EUR
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html
Gilt bei Ablehnungsbescheid für miteinzubürgerndes minderjähriges Kind

Der Antrag auf Miteinbürgerung des Ehegatten beziehungsweise Kindes sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils beantragt werden.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Fachdienst Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung / Fachgebiet Ordnung Staatsangehörigkeit/Einbürgerung