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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen


Leistungsbeschreibung

Spezielle Hinweise
  • Kind muss beim Vater oder bei der Mutter leben / nicht bei den Großeltern
  • wird gewährt, wenn der familienferne Elternteil nicht zahlt / nicht zahlen kann, wenn das Kind ein geringes Einkommen (z.B. Kindergeld oder Halbwaisenrente) erhält oder wenn der Kindesvater nicht bekannt ist (nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Landkreise und kreisfreien Städte

Spezielle Hinweise
  1. Kopie Personalausweis  - Antragsteller/-in
  2. aktuelle Einkommensnachweise des Antragstellers  - zwingend erforderlich
  3. Geburtsurkunde des Kindes - in Kopie
  4. Vaterschaftsaneranerkennungsurkunde mit Zustlimmung - in Kopie
  5. Unterhaltstitel - Original der vollstreckbaren Ausfertigung - sofern vorhanden
  6. Scheidungsurteil - wenn zutreffend
  7. Einkommensnachweis des Kindes - sofern vorhanden

Spezielle Hinweise
  • Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung
  • Schadensersatzpflicht gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wenn UVG bezogen wird, aber die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Heirat, Kind nicht mehr im Haushalt, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltspflichtigen, hälftige Betreuung durch den anderen Elternteil)

Spezielle Hinweise
  • Anspruch ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (einen Monat rückwirkend kann nur bewilligt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich, z. B. mit Einschreiben/ Rückschein, aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen – Nachweise sind beizufügen)

Fachdienst Jugend / Fachgebiet Unterhaltsangelegenheiten