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Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen


Leistungsbeschreibung

In bestimmten Kraftfahrzeugen wie Autos, Lastkraftwagen, Reisebussen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen Sie während der Fahrt angeschnallt sein. Wenn Sie Krafträder fahren, müssen Sie einen Helm tragen. Als Krafträder zählen Motorräder, Roller, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. Das gilt auch bei offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, die schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren können.

Unter bestimmten Bedingungen können Sie von der Anschnall- und Helmpflicht befreit werden.

Eine Befreiung von der Anschnallpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie

  • aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt anlegen können, oder
  • kleiner als 150 cm sind.

Eine Befreiung von der Helmpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen beim Fahren von Krafträdern keinen Schutzhelm tragen können.

Für Informationen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • zuständige oberste Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen
  • die Straßenverkehrsbehörde

Für Informationen zu den Voraussetzungern wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Für Informationen zu erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Je nach Art und Umfang der Ausnahme entstehen Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist der Widerspruch möglich.

Fachdienst Bürgerservice / Fachgebiet Straßenverkehrsbehörde