Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen
Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen
Leistungsbeschreibung
In bestimmten Kraftfahrzeugen wie Autos, Lastkraftwagen, Reisebussen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen Sie während der Fahrt angeschnallt sein. Wenn Sie Krafträder fahren, müssen Sie einen Helm tragen. Als Krafträder zählen Motorräder, Roller, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. Das gilt auch bei offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, die schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren können.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie von der Anschnall- und Helmpflicht befreit werden.
Eine Befreiung von der Anschnallpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie
- aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt anlegen können, oder
- kleiner als 150 cm sind.
Eine Befreiung von der Helmpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen beim Fahren von Krafträdern keinen Schutzhelm tragen können.
Verfahrensablauf
Für Informationen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zuständige Stelle
- zuständige oberste Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen
- die Straßenverkehrsbehörde
Voraussetzungen
Für Informationen zu den Voraussetzungern wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für Informationen zu erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Art und Umfang der Ausnahme entstehen Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.
Rechtsgrundlage
- § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Randnummern 93 ff. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 3 Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist der Widerspruch möglich.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Bürgerservice / Fachgebiet Straßenverkehrsbehörde