Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr: Erlaubnis beantragen
Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr: Erlaubnis beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei
- Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
- Radrennen (z. B. Rad - und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
- Radtouren (z. B. Rad - Touristik - Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
- Inline-Skatingwettbewerben,
- Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
- Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
- Straßenfeste, Märkte.
Verfahrensablauf
Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.
Zuständige Stelle
Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht oder sich über den Verwaltungsbezirk der höheren Verwaltungsbehörde (andere Bundesländer) hinaus erstreckt.
Straßenverkehrsbehörden sind die
- Landkreise,
- kreisfreien Städte,
- großen kreisangehörigen Städte und die
- Ämter und amtsfreien Gemeinden M-V.
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern, Dezernat 25, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formgebundener Antrag
Des Weiteren als optionale Anlagen:
- Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
- Zeitplan,
- Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
- Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
- Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.
Welche Gebühren fallen an?
Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.
Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.
bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
- § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § Section 29 (2) of the Road Traffic Regulations (StVO)
- § 29 ust. 2 przepisów o ruchu drogowym (StVO)
- § 44 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 28 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitsverordnung) - StVZustLVO M-V
- Straßensondernutzungsgebührenverordnung (StrSNGebVO M-V)
- § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Gebühren-Nr. 263 der Anlage (zu § 1)
- § Section 44 (3) of the Road Traffic Regulations (StVO)
- § Section 8 of the Federal Trunk Roads Act (FStrG)
- § Section 28 of the M-V Road and Paths Act (StrWG M-V)
- State ordinance for determining the competent authorities in the field of road traffic (Road Traffic Competence Ordinance) - StVZustLVO M-V
- Ordinance on Special Road Use Fees (StrSNGebVO M-V)
- § 1 Para. 1 Fee schedule for road traffic measures (GebOSt) in conjunction with Fee no. 263 of the annex (to § 1)
- § 44 ust. 3 niemieckich przepisów o ruchu drogowym (StVO)
- § 8 federalnej ustawy o drogach federalnych (FStrG)
- § 28 ustawy o drogach i ścieżkach M-V (StrWG M-V)
- Rozporządzenie państwowe w sprawie określenia organów właściwych w zakresie ruchu drogowego (rozporządzenie w sprawie kompetencji w zakresie ruchu drogowego) - StVZustLVO M-V
- Rozporządzenie w sprawie specjalnej opłaty za użytkowanie dróg (StrSNGebVO M-V)
- § 1 ust. 1 Taryfa opłat za czynności związane z ruchem drogowym (GebOSt) w związku z Opłata nr 263 załącznika (do § 1)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Amt/Fachbereich
Fachdienst Bürgerservice / Fachgebiet Straßenverkehrsbehörde