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Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: Genehmigung beantragen


Genehmigung der Beförderung von mehr als neun Personen außerhalb des Linienverkehrs 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

  • Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen,
  • Antragsprüfung,
  • Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc.
  • Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte

Antragstellende müssen

  • persönlich zuverlässig
  • finanziell leistungsfähig und
  • fachlich geeignet sein.

Formeller Antrag:

  • Name sowie Wohn- und Betriebssitz,
  • bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort,
  • Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
  • Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge.

Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 PBefG:

  • Führungszeugnis,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung,
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis.

Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

Grundlage der Gebührenberechnung:

  • Anzahl der Fahrzeuge
  • der Laufzeit der Genehmigung
Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR - 1465,00 EUR

Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.

Fachdienst Bürgerservice / Fachgebiet Straßenverkehrsbehörde