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Feuerwehr - Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 12 Brandschutz Gesetz MV


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 BrSchG M-V in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und Anlage 2 FwLDAVO M-V kann die Aufsichtsbehörde – hier vertreten durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises Ludwiglust-Parchim - Ausnahmen über die Mindestausbildungsvoraussetzungen von Funktionstragenden zulassen. Dazu sind von den entsprechenden Städten und Gemeinden Anträge an den Landkreis zu stellen.

Über die Anträge entscheidet die Brandschutzdienststelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und aller in Betracht kommenden Umständen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die kreisangehörigen Gemeinden, als Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung des eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG. Anträge auf Ausnahmegenehmigung bei Abweichungen von Mindestausbildungsvoraussetzungen sind vom Träger des Brandschutzes über die zuständige Amtsverwaltung, bei amtsfreien Gemeinden über den Träger selbst, an den Landkreis Ludwigslust-Parchim, FD 38 Brand- und Katastrophenschutz zu richten.

Die Antragstellung ist grundsätzlich rechtzeitig vor der Ladungsfrist zur Wahl zu stellen. Es sollte mindestens eine Bearbeitungszeit vor dem Wahltermin berücksichtigt werden.

Sollte der Antrag erst nach der Ladungsfrist zur Wahl gestellt werden, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahldurchführung versagen oder die Durchführung einer gesetzeskonformen Neuwahl anordnen.

BrSchG M-V (2026)

§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BrSchG M-V

FwLDAVO M-V

§ 3 Abs. 3 und Anlage 2 FwLDAVO M-V

Fachdienst 38 Brand- und Katastrophenschutz / Fachgebiet Brandschutz