Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Abholung anmelden
Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Abholung anmelden
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) dürfen nicht mit den üblichen Restabfällen (Hausmüll) entsorgt werden. Sie enthalten eine Vielzahl von Stoffen und Materialien. Werden EAGs nicht sachgerecht entsorgt, kann es aufgrund der zum Teil noch enthaltenen Schadstoffe zu Umweltrisiken kommen. Neben Schadstoffen wie Schwermetallen und FCKW enthalten sie aber auch eine Reihe von Wertstoffen, die es zurückzugewinnen und somit im Kreislauf zu führen gilt. Werden EAGs sachgerecht entsorgt, können so Primärrohstoffe (und damit deren aufwändige Gewinnung) ersetzt und ein wesentlicher Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen geleistet werden.
Die Entsorgung der EAGs wird von den Bürgerinnen und Bürgern schon beim Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte mitfinanziert. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen daher die EAGs von den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zurücknehmen und an die zuständigen Hersteller und Vertreiber zur weiteren Behandlung und Verwertung weitergeben oder selbst verwerten.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) können Sie in den Wertstoffhöfen kostenlos abgeben. Viele Händler nehmen zudem die Elektro-Altgeräte in den Läden zurück.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Abfallwirtschaftsbetriebes
Verfahrensablauf
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Zuständige Stelle
- öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
- Unter bestimmten Umständen ist auch der Elektrofachhandel zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet.
- Auch Lebensmitteleinzelhändler sind zur Rücknahme verpflichtet, wenn sie mehrfach im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbieten.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Landkreise und kreisfreien Städte.
Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.
Voraussetzungen
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Rechtsgrundlage
- § 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § Section 13 of the Electrical and Electronic Equipment Act (ElektroG)
- § Section 20 of the Closed Substance Cycle Waste Management Act (KrWG)
- § 13 ustawy o sprzęcie elektrycznym i elektronicznym (ElektroG)
- § 20 ustawy o gospodarce odpadami o zamkniętym obiegu substancji (KrWG)
- Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
- Waste Management Act for Mecklenburg-Vorpommern (Waste Management Act - AbfWG M-V)
- Ustawa o gospodarce odpadami dla Meklemburgii-Pomorza Przedniego (ustawa o gospodarce odpadami - AbfWG M-V)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
- Informationen zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf der Webseite des Bundesumweltministeriums
- Information on waste electrical and electronic equipment on the website of the Federal Environment Ministry
- Informacje na temat zużytego sprzętu elektrycznego i elektronicznego na stronie internetowej Federalnego Ministerstwa Środowiska
Amt/Fachbereich
Abfallwirtschaft Ludwigslust-Parchim AöR
Bemerkungen
- Herausnehmbare Altbatterien müssen gesondert entsorgt werden.