Betriebe und Einrichtungen für das innergemeinschaftliche Verbringen nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften: Zulassung beantragen
Betriebe und Einrichtungen für das innergemeinschaftliche Verbringen nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften: Zulassung beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerblich mit Tieren, Zuchtmaterial und/oder tierischen Erzeugnissen innergemeinschaftlich handeln möchten.
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen bevor Sie eine Erlaubnis beantragen.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung der Unterlagen erteilt.
Verfahrensablauf
Füllen Sie einen Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Es werden Ihre persönlichen Voraussetzungen überprüft.
Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für das gewerbliche innergemeinschaftliche Verbringen mit Tieren, Zuchtmaterial oder tierischen Erzeugnissen erteilt. Sie erhalten einen Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Erste Anlaufstelle ist das örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Erste Anlaufstelle ist das örtliche Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens volljährig sein.
- Sie müssen einen Antrag auf Erlaubnis vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde stellen.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie sachkundig und zuverlässig sind.
- Die zuständige Behörde kann weitere Angaben/Dokumente von Ihnen fordern.
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen bevor Sie eine Erlaubnis beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erlaubnis des Betriebes/des Unternehmens zum innergemeinschaftlichen Verbringen nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften
- Kopie des Personalausweises
- Kopie des Sachkundenachweises
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- eventuell Führungszeugnis
- bei Gebäuden: Lageplan
- bei Fahrzeugen: Fahrzeugzulassung, Bescheinigung des Transportmittels nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (für Lebendtiertransporte)
- weitere Unterlagen sind möglich
Bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen bevor Sie eine Erlaubnis beantragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Zulassung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Die Gebühren betragen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Veterinärverwaltungskostenverordnung EUR 50,00 bis EUR 600,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
nachdem die Erlaubnis erloschen ist
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
- § 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- § Section 15 of the Ordinance on the Protection of Animals in the Internal Market (BmTierSSchV)
- Regulation (EC) No 1069/2009 of the European Parliament and of the Council of October 21, 2009 laying down health rules concerning animal by-products not intended for human consumption and repealing Regulation (EC) No 1774/2002 (Animal by-products Regulation)
- § § 15 rozporządzenia w sprawie ochrony zwierząt na rynku wewnętrznym (BmTierSSchV)
- Rozporządzenie Parlamentu Europejskiego i Rady (WE) nr 1069/2009 z dnia 21 października 2009 r. określające przepisy sanitarne dotyczące produktów ubocznych pochodzenia zwierzęcego, nieprzeznaczonych do spożycia przez ludzi, i uchylające rozporządzenie (WE) nr 1774/2002 (rozporządzenie o produktach ubocznych pochodzenia zwierzęcego)
- Artikel 96 der Verordnung (EU) 2016/429
- Artikel 9 der delegierte Verordnung (EU) 2019/2035
- Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/686
- Article 96 of Regulation (EU) 2016/429
- Article 9 of Delegated Regulation (EU) 2019/2035
- Article 3 of Delegated Regulation (EU) 2020/686
- Artykuł 96 rozporządzenia (UE) 2016/429
- Art. 9 rozporządzenia delegowanego (UE) 2019/2035
- Art. 3 rozporządzenia delegowanego (UE) 2020/686
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: möglich
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Viele Handels- und Reisefragen, die Tiere oder auch Waren betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, sodass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.
Weitere Informationen hält das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereit.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Veterinär und Lebensmittelüberwachung / Fachgebiet Tierseuchenschutz
Bemerkungen
Die Erlaubnis kann befristet ausgestellt werden.