Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zuständige Stelle
Das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.
Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.
Voraussetzungen
- Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen Angaben zu der Art der betroffenen Tiere machen.
- Die von Ihnen zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen müssen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sein und im Antrag angegeben werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Sachkundenachweis
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Angaben zu betroffenen Tieren
- verantwortliche Personen
- Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom jeweiligen Zeitaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Bearbeitungsdauer
(höchstens) ab Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Stelle
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 4 Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § Section 11(1)(8)(e) of the Animal Welfare Act (TierSchG)
- § 11 ust. 1 pkt 8 lit. e) ustawy o ochronie zwierząt (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 und Absatz 1a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 21 Absatz 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Absatz 1 Tierschutz-Schlachtverordnung (Tier-SchlV)
- Ziffer 1.6.6 der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V (VetKostVO M-V)
- § Section 4 (1) and (1a) of the Animal Welfare Act (TierSchG)
- § Section 18 (1) sentence 1 no. 20 of the Animal Welfare Act (TierSchG)
- § Section 21 (5) of the Animal Welfare Act (TierSchG)
- § Section 4 (1) of the Animal Welfare Slaughter Ordinance (Tier-SchlV)
- Section 1.6.6 of the Veterinary Administration Costs Ordinance M-V (VetKostVO M-V)
- § 4 ust. 1 i 1a ustawy o ochronie zwierząt (TierSchG)
- § 18 (1) zdanie 1 nr 20 ustawy o ochronie zwierząt (TierSchG)
- § 21 ust. 5 ustawy o ochronie zwierząt (TierSchG)
- § 4 ust. 1 rozporządzenia w sprawie uboju z zachowaniem dobrostanu zwierząt (Tier-SchlV)
- Sekcja 1.6.6 rozporządzenia w sprawie kosztów administracji weterynaryjnej M-V (VetKostVO M-V)
Rechtsbehelf
- Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Veterinär und Lebensmittelüberwachung / Fachgebiet Tierschutz
Bemerkungen
Wer eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.