Erdaufschluss: Erlaubnis beantragen
Erdaufschluss: Erlaubnis beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
Verfahrensablauf
Sollten Sie eine Bohrung oder einen Erdaufschluss planen, die in das Grundwasser eindringt, sind folgende Verfahrensschritte notwendig:
- Recherche der lokal zuständigen unteren Wasserbehörde
- Abfrage bei der zuständigen Wasserbehörde über einzureichende Unterlagen bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis
- Bohranzeige (siehe Anzeige Erdaufschluss)
- Einreichen eines Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis mit den zuvor abgesprochenen Unterlagen
- Abwarten des entsprechenden Bescheides über die wasserrechtliche Erlaubnis
- Realisierung des Projektes
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Voraussetzungen
Durch den Erdaufschluss oder die Bohrung darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen erfüllt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Art und Form der Unterlagen werden durch die jeweils zuständige Behörde festgelegt
- Beizubringen sind u. a.:
- Hydrogeologisches Gutachten
- Wasserrechtlicher Fachbeitrag
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel ein Monat.
Rechtsgrundlage
§49 Abs 1 Satz 2 WHG
- §§ 8-15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 11a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 113 Landeswassergesetz M-V (LWaG)
- Tarifstelle 200.1.1 der Wasserwirtschaftskostenverordnung (WaKostVO M-V)
- §§ Sections 8-15 of the Federal Water Act (WHG)
- § Section 46 of the Federal Water Act (WHG)
- § Section 11a of the Federal Water Act (WHG)
- § Section 113 State Water Act M-V (LWaG)
- Tariff item 200.1.1 of the Water Management Costs Ordinance (WaKostVO M-V)
- §§ 8-15 federalnej ustawy wodnej (WHG)
- § 46 federalnej ustawy wodnej (WHG)
- § 11a federalnej ustawy wodnej (WHG)
- § Sekcja 113 State Water Act M-V (LWaG)
- Pozycja taryfowa 200.1.1 rozporządzenia w sprawie kosztów gospodarki wodnej (WaKostVO M-V)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen sowie auch gegen die Nichterteilung einer beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).
Amt/Fachbereich
Fachdienst Umwelt / Fachgebiet Grundwasser und Bodenschutz
Bemerkungen
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.