Grundwasser: Erlaubnis für die Entnahme beantragen
Grundwasser: Erlaubnis für die Entnahme beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten.
Die Erlaubnis legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Die Erlaubnis kann von den Behörden widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis sowie auf die Nutzung von Grundwasser besteht nicht.
Keine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Grundwasser nur in geringem Maße und ohne nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entnehmen, zum Beispiel für
- den eigenen Haushalt,
- die Gartenbewässerung,
- den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- das Tränken von Vieh,
- in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck oder
- die gewöhnliche Bodenentwässerung von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken .
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
- führt ab einer geplanten Grundwasserentnahme von mindestens 5.000 Kubikmeter pro Jahr eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) durch, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Ab einer Entnahmemenge von 100.000 Kubikmeter pro Jahr wird eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung wird veröffentlicht.
- Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Zuständige Stelle
untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
- Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Baubeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen, Ermittlung des Absenktrichters und Angaben zum Absenkziel sowie Anlagenbeschreibung (Tiefe, Durchmesser, Bohrverfahren, Brunnenart, etc.)
- Lageplan der Entnahmestelle(n) und ggf. Einleitstelle(n), einschließlich der grafischen Darstellung des Absenktrichters
Optional:
- Hydrogeologisches Gutachten (Auswirkungen auf Baugrund, vorhandene bauliche Anlagen, Vegetation, etc.)
- Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde zu eventuell vorhandenen Altlasten
- Analytik des Grundwassers im Altlastenfall
- Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
- Fachbeitrag nach WRRL
- hydraulischer Nachweis der schadlosen Ableitung des eingeleiteten Grundwassers im Oberflächengewässer
- Nachweis der schadlosen Versickerung
- Pläne der Baugrube und der Anlage zur Grundwasserentnahme (Grundriss, Querschnitt, Höhenangaben)
- Bodengutachten
- Bodenprofile
- Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Einleitgewässer
- Zustimmung des Eigentümers/Betreibers der öffentlichen Kanalisation
- Zustimmung des Grundstückeigentümers bei der Versickerung
Welche Gebühren fallen an?
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-WasWiKostVMV2010V1Anlage-G2
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung der Erlaubnis gilt Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro). Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 5 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 5 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 7 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 31 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 32 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Tarifstelle 200 der Wasserwirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaKostVO M-V)
- § Section 8 (1) of the German Federal Water Act (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § Section 9(1)(5) of the German Federal Water Act (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § Section 12 of the Water Resources Act (WHG)
- § Section 5 Water Act of the State of Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § Section 7 Water Act of the State of Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § Section 31 Water Act of the State of Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 32 Water Act of the State of Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Tariff item 200 of the Mecklenburg-Vorpommern Water Management Costs Ordinance (WaKostVO M-V)
- § 8 ust. 1 niemieckiej federalnej ustawy wodnej (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 ust. 1 pkt 5 niemieckiej federalnej ustawy wodnej (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § § 12 ustawy o organizacji zasobów wodnych (ustawa o zasobach wodnych - WHG)
- § § 5 ustawy wodnej kraju związkowego Meklemburgia-Pomorze Przednie (LWaG)
- § § 7 ustawy wodnej kraju związkowego Meklemburgia-Pomorze Przednie (LWaG)
- § § 31 ustawy wodnej kraju związkowego Meklemburgia-Pomorze Przednie (LWaG)
- § § 32 ustawy wodnej kraju związkowego Meklemburgia-Pomorze Przednie (LWaG)
- Pozycja taryfowa 200 rozporządzenia w sprawie kosztów gospodarki wodnej Meklemburgii-Pomorza Przedniego (WaKostVO M-V)
- §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz
- §§ 5, 106 ff., 113 ff. Landeswassergesetz M-V
- Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V
- §§ 8 ff. Water Resources Act
- §§ 5, 106 ff., 113 ff. State Water Act M-V
- Water Management Costs Ordinance M-V
- §§ 8 i nast. Ustawa o zasobach wodnych
- §§ 5, 106 i następne, 113 i następne. State Water Act M-V
- Koszty gospodarki wodnej Rozporządzenie M-V
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Anträge können in der Regel formlos gestellt werden. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche Wasserbehörden auch Antragsvordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Umwelt / Fachgebiet Grundwasser und Bodenschutz