Benutzung eines Gewässers: Anzeige der Entnahme von Grundwasser
Benutzung eines Gewässers: Anzeige der Entnahme von Grundwasser
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ist erlaubnisfrei:
- für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
- für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft; sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Verfahrensablauf
Eine erlaubnisfreie Benutzung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde anzeigen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihre Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihrer Anzeige und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
- entscheidet, ob sie Auflagen zur Gewässerbenutzung erteilen oder das Vorhaben untersagen muss.
- Über die Bestätigung des Anzeigeneingangs und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinaus muss die Wasserbehörde bei einem anzeigepflichtigen Vorhaben nicht in jedem Fall mit einem Verwaltungsakt reagieren.
- Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid über die Verwaltungsgebühren.
An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Übersichts- oder Lageplan / Angaben über die Lage der Entnahmestelle
- Beschreibung des Vorhabens
- Auskunft über die beabsichtigte Entnahmemenge (in m³ pro Stunde / pro Tag und/oder pro Jahr)
- Auskunft über den Entnahmezeitraum (ganzjährig / saisonal / nur in einem bestimmten Zeitraum)
- Angaben zur Verwendung des Wassers (Zweck der Grundwasserentnahme)
- Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer, wenn in das Vorhaben Flurstücke einbezogen werden, die nicht der anzeigenden Person gehören
- Lageplan
- Kurzbeschreibung des Vorhabens
- Zustimmung Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümers
Welche Gebühren fallen an?
Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.
Verwaltungsgebühr: EUR 20,00 - 250,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Zeigen Sie ihr Vorhaben rechtzeitig vor Beginn an. Mit dem Vorhaben darf, sofern sie nicht eine andere Mitteilung von der Wasserbehörde erhalten, erst 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Behörde begonnen werden.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von Art und Umfang der beabsichtigten Benutzung abhängig.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Amt/Fachbereich
Fachdienst Umwelt / Fachgebiet Grundwasser und Bodenschutz