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Benutzung eines Gewässers: Anzeige der Entnahme von Grundwasser


Leistungsbeschreibung

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ist erlaubnisfrei:

  • für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
  • für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft; sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Eine erlaubnisfreie Benutzung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde anzeigen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihre Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft die Vollständigkeit Ihrer Anzeige und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
    • entscheidet, ob sie Auflagen zur Gewässerbenutzung erteilen oder das Vorhaben untersagen muss.
  • Über die Bestätigung des Anzeigeneingangs und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinaus muss die Wasserbehörde bei einem anzeigepflichtigen Vorhaben nicht in jedem Fall mit einem Verwaltungsakt reagieren.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid über die Verwaltungsgebühren.
  • Übersichts- oder Lageplan / Angaben über die Lage der Entnahmestelle 
  • Beschreibung des Vorhabens
    • Auskunft über die beabsichtigte Entnahmemenge (in m³ pro Stunde / pro Tag und/oder pro Jahr) 
    • Auskunft über den Entnahmezeitraum (ganzjährig / saisonal / nur in einem bestimmten Zeitraum)
    • Angaben zur Verwendung des Wassers (Zweck der Grundwasserentnahme)
  • Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer, wenn in das Vorhaben Flurstücke einbezogen werden, die nicht der anzeigenden Person gehören
  • Lageplan
  • Kurzbeschreibung des Vorhabens
  • Zustimmung Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümers

Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.

Verwaltungsgebühr: EUR 20,00 - 250,00

Zeigen Sie ihr Vorhaben rechtzeitig vor Beginn an. Mit dem Vorhaben darf, sofern sie nicht eine andere Mitteilung von der Wasserbehörde erhalten, erst 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Behörde begonnen werden.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

Die Bearbeitungsdauer ist von Art und Umfang der beabsichtigten Benutzung abhängig.

Fachdienst Umwelt / Fachgebiet Grundwasser und Bodenschutz